Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt zum Gesetzesentwurf
Die BAG sieht in dem auf Basis der Ergebnisse einer gemischten Arbeitsgruppe aus ExpertInnen des BMF, anderer Ministerien, Hilfsorganisationen und unabhängigen Fachleuten erstellten Gesetzesentwurf , der eine Erweiterung der bisherigen Möglichkeit der Absetzung von Spenden für wissenschaftliche Zwecke auf weitere Bereiche, eine sehr gute Grundlage für eine umgehende Umsetzung dieser Regelung.
Folgende Ergänzungen sollten auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorgenommen werden:
5a.
a) … und/oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes.
b) Aktivitäten im Rahmen von Zweckverwirklichungsbetrieben sind von der Ausschließlichkeit ausgenommen, sofern die Erlöse für die Erreichung der Zwecke unter a) unentbehrlich sind.
c) … jährlich im Rahmen der Abschlussprüfung zu bestätigen.
Definition Mildtätigkeit:
Unter Mildtätigkeit werden humanitäre, soziale und wohltätige Aktivitäten verstanden, die unmittelbar (in Form von direkten Unterstützungsleistungen, Beratung, Schulung, etc.) Personen zu gute kommen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind, oder der Vertretung der Interessen materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen dienen, sowie Bildungsaktivitäten, die der Qualifikation für die oben genannten Tätigkeiten dienen.
Definition ökologische Zwecke:
„Zwecke des Umweltschutzes ergeben sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBL Nr. 491/1984 in der jeweils geltenden Fassung), aber auch aus den Rechtsnormen der EU und der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Umweltschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.
Zwecke des Naturschutzes definieren sich aus den Naturschutzgesetzen der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Naturschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.
Zwecke des Tierschutzes verstehen sich im Rahmen des Begriffs in § 11 Abs. 1 Z 8 BVG (BGBl.Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) insbesondere im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBL Nr. 118/2004 in der jeweils geltenden Fassung) und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Tierschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.“
Offener Punkt:
Aus Sicht der BAG offen ist der Umgang mit schädlichen Hilfsbetrieben (z.B.: Küche in Pflegeheim, die städtischen Kindergarten mitbeliefert). Hier sollten kurzfristig Expertengespräche zu einer schnellen Klärung führen, ob eine Lösung möglich ist, die verhindert, dass durch notwendige Ausgliederungen oder Umgründungen unnötige Kosten und Verwaltungsaufwand erzeugt werden, bzw. durch die Einstellung derartiger Aktivitäten insgesamt volkswirtschaftlich höhere Kosten entstehen.
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt zum Gesetzesentwurf
Die BAG sieht in dem auf Basis der Ergebnisse einer gemischten Arbeitsgruppe aus ExpertInnen des BMF, anderer Ministerien, Hilfsorganisationen und unabhängigen Fachleuten erstellten Gesetzesentwurf , der eine Erweiterung der bisherigen Möglichkeit der Absetzung von Spenden für wissenschaftliche Zwecke auf weitere Bereiche, eine sehr gute Grundlage für eine umgehende Umsetzung dieser Regelung.
Folgende Ergänzungen sollten auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorgenommen werden:
5a.
a) … und/oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes.
b) Aktivitäten im Rahmen von Zweckverwirklichungsbetrieben sind von der Ausschließlichkeit ausgenommen, sofern die Erlöse für die Erreichung der Zwecke unter a) unentbehrlich sind.
c) … jährlich im Rahmen der Abschlussprüfung zu bestätigen.
Definition Mildtätigkeit:
Unter Mildtätigkeit werden humanitäre, soziale und wohltätige Aktivitäten verstanden, die unmittelbar (in Form von direkten Unterstützungsleistungen, Beratung, Schulung, etc.) Personen zu gute kommen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind, oder der Vertretung der Interessen materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen dienen, sowie Bildungsaktivitäten, die der Qualifikation für die oben genannten Tätigkeiten dienen.
Definition ökologische Zwecke:
„Zwecke des Umweltschutzes ergeben sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBL Nr. 491/1984 in der jeweils geltenden Fassung), aber auch aus den Rechtsnormen der EU und der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Umweltschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.
Zwecke des Naturschutzes definieren sich aus den Naturschutzgesetzen der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Naturschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.
Zwecke des Tierschutzes verstehen sich im Rahmen des Begriffs in § 11 Abs. 1 Z 8 BVG (BGBl.Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) insbesondere im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBL Nr. 118/2004 in der jeweils geltenden Fassung) und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Tierschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.“
Offener Punkt:
Aus Sicht der BAG offen ist der Umgang mit schädlichen Hilfsbetrieben (z.B.: Küche in Pflegeheim, die städtischen Kindergarten mitbeliefert). Hier sollten kurzfristig Expertengespräche zu einer schnellen Klärung führen, ob eine Lösung möglich ist, die verhindert, dass durch notwendige Ausgliederungen oder Umgründungen unnötige Kosten und Verwaltungsaufwand erzeugt werden, bzw. durch die Einstellung derartiger Aktivitäten insgesamt volkswirtschaftlich höhere Kosten entstehen.