Status Quo in Österreich
Derzeit ist die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden in Österreich im Gesetz nur für Spenden für Zwecke der Wissenschaft und Forschung unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit verankert. Wissenschaft und Forschung repräsentieren jedoch nur einen kleinen Teil der in Österreich als gemeinnützig, mildtätig und kirchlich anerkannten Zwecke – derzeit sind 385 Organisationen anerkannt. Die Spendenliste 2008 finden Sie auf der
Homepage des BMF.
Vor Weihnachten kündigte Finanzminister Josef Pröll die Spendenabsetzbarkeit für „mildtätige“ Spenden ab 1.1.2009 an - der Gesetzesentwurf geht am 14. Jänner in Begutachtung.
Diesen
Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Der FVA setzt sich für folgende Änderungen ein:
1. Eingeschränkter Zugang:
Ausgeschlossen vom Begünstigtenkreis sind Tier- und Umweltschutzorganisationen aber auch unter anderem die Berufsausbildung, Beschäftigungsinitiativen, Suchtbekämpfung oder Resozialisierung.
2. Begünstigenkreis:
Schon im Vorfeld der Gesetzeswerdung hat sich der FVA für einen fairen und breiten Zugang für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen eingesetzt. Auch wenn politisch dies mit 1.1.2009 nicht durchsetzbar ist, wird der FVA diese Position in der für 2010 geplanten Evaluierung einbringen.
Auch am bestehenden Gesetzesentwurf übt der FVA Kritik. So werden mildtätige Organisationen außerhalb der EU ausgeschlossen bzw. wird das Entwicklungshilfegesetz durch die Einschränkung auf nur ein Teilziel kontakariert. So sollen Entwicklungshilfemaßnahmen im Umweltbereich sowie im politischen und menschenrechtsbereich nicht zu den begünstigten Zwecken gehören. Beide massiven Einschränkungen wurden erst nach den Gesprächen mit den NGOs einseitig vom Ministerium für Finanzen eingefügt.
3. Sozialversicherungsnummer:
So wie alle NGOs lehnt der FVA die Verpflichtung der Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer ab. Der enorme administrative Aufwand, ungeklärte Haftungsfragen bei Fristversäumnis, ungeklärte Datenschutzfragen und vor allem der Schutz der Privatssphäre des Spenders – er wird für das BMF zum gläsernen Spender – sind die Gründe für die massive Ablehnung.
Internationaler Vergleich
Vergleicht man die Gesetzeslage europaweit, so ist die bestehende gesetzliche Regelung für die Spendenabsetzbarkeit äußerst restriktiv und rückschrittlich. Österreich und Finnland stellten bis jetzt die Schlusslichter in Europa dar.
Viele mittel- und osteuropäische Staaten haben in den letzten zehn Jahren Gesetze erlassen, die eine Absetzbarkeit von Privat- und Firmenspenden vorsehen. Deutschland hat nicht nur bereits jahrelang ein Modell welches formal dem österreichischen gleicht, inhaltlich aber für alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke offen ist.
Deutschland
In Deutschland hat die SPD/CSU-CDU Regierung zusätzlich im Jahr 2007 ein Gesetzesentwurf zur Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet.
Wesentliche Neuerungen sind folgende:
• Heraufsetzung des Sonderabzugs von Spenden für förderungswürdige gemeinnützige Zwecke auf 20%
• Erhöhung von Zuwendungen für den Stiftungsgrundstock auf 1 Mio. Euro, die über 10 Jahre verteilt werden können (früher 307.000 Euro)
• die vereinfachte Spendenbescheinigung für Beträge bis 200 Euro
• Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 Euro bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 Euro
• Anhebung der Steuerfreigrenze für gemeinnützige Organisationen auf 35.000 Euro (vorher 30.678 Euro)
Viele Punkte davon wurden in Österreich noch gar nicht angedacht.
Status Quo in Österreich
Derzeit ist die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden in Österreich im Gesetz nur für Spenden für Zwecke der Wissenschaft und Forschung unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit verankert. Wissenschaft und Forschung repräsentieren jedoch nur einen kleinen Teil der in Österreich als gemeinnützig, mildtätig und kirchlich anerkannten Zwecke – derzeit sind 385 Organisationen anerkannt. Die Spendenliste 2008 finden Sie auf der
Homepage des BMF.
Vor Weihnachten kündigte Finanzminister Josef Pröll die Spendenabsetzbarkeit für „mildtätige“ Spenden ab 1.1.2009 an - der Gesetzesentwurf geht am 14. Jänner in Begutachtung.
Diesen
Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Der FVA setzt sich für folgende Änderungen ein:
1. Eingeschränkter Zugang:
Ausgeschlossen vom Begünstigtenkreis sind Tier- und Umweltschutzorganisationen aber auch unter anderem die Berufsausbildung, Beschäftigungsinitiativen, Suchtbekämpfung oder Resozialisierung.
2. Begünstigenkreis:
Schon im Vorfeld der Gesetzeswerdung hat sich der FVA für einen fairen und breiten Zugang für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen eingesetzt. Auch wenn politisch dies mit 1.1.2009 nicht durchsetzbar ist, wird der FVA diese Position in der für 2010 geplanten Evaluierung einbringen.
Auch am bestehenden Gesetzesentwurf übt der FVA Kritik. So werden mildtätige Organisationen außerhalb der EU ausgeschlossen bzw. wird das Entwicklungshilfegesetz durch die Einschränkung auf nur ein Teilziel kontakariert. So sollen Entwicklungshilfemaßnahmen im Umweltbereich sowie im politischen und menschenrechtsbereich nicht zu den begünstigten Zwecken gehören. Beide massiven Einschränkungen wurden erst nach den Gesprächen mit den NGOs einseitig vom Ministerium für Finanzen eingefügt.
3. Sozialversicherungsnummer:
So wie alle NGOs lehnt der FVA die Verpflichtung der Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer ab. Der enorme administrative Aufwand, ungeklärte Haftungsfragen bei Fristversäumnis, ungeklärte Datenschutzfragen und vor allem der Schutz der Privatssphäre des Spenders – er wird für das BMF zum gläsernen Spender – sind die Gründe für die massive Ablehnung.
Internationaler Vergleich
Vergleicht man die Gesetzeslage europaweit, so ist die bestehende gesetzliche Regelung für die Spendenabsetzbarkeit äußerst restriktiv und rückschrittlich. Österreich und Finnland stellten bis jetzt die Schlusslichter in Europa dar.
Viele mittel- und osteuropäische Staaten haben in den letzten zehn Jahren Gesetze erlassen, die eine Absetzbarkeit von Privat- und Firmenspenden vorsehen. Deutschland hat nicht nur bereits jahrelang ein Modell welches formal dem österreichischen gleicht, inhaltlich aber für alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke offen ist.
Deutschland
In Deutschland hat die SPD/CSU-CDU Regierung zusätzlich im Jahr 2007 ein Gesetzesentwurf zur Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet.
Wesentliche Neuerungen sind folgende:
• Heraufsetzung des Sonderabzugs von Spenden für förderungswürdige gemeinnützige Zwecke auf 20%
• Erhöhung von Zuwendungen für den Stiftungsgrundstock auf 1 Mio. Euro, die über 10 Jahre verteilt werden können (früher 307.000 Euro)
• die vereinfachte Spendenbescheinigung für Beträge bis 200 Euro
• Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 Euro bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 Euro
• Anhebung der Steuerfreigrenze für gemeinnützige Organisationen auf 35.000 Euro (vorher 30.678 Euro)
Viele Punkte davon wurden in Österreich noch gar nicht angedacht.